Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen Rapid Technic GmbH, Version 01 / Ausgabe: Oktober 2023
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Einkäufe soweit wir mit unserem Vertragspartner (nachfolgend auch als «Lieferant» bezeichnet) nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur soweit sie von uns schriftlich ausdrücklich anerkannt wurden. Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder des Vertrages insgesamt als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien die entsprechende Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen. Der Schriftform sind alle Formen der Übermittlung gleichgestellt, die den Nachweis durch Text ermöglichen (z.B. E-Mail).
2. Bestellung / Bestätigung
Nur schriftliche Aufträge an den Lieferanten haben Gültigkeit. Mündliche Aufträge, Abmachungen oder Änderungen werden nur wirksam, wenn und soweit sie dem Lieferanten von uns schriftlich bestätigt werden. Durch die explizite oder konkludente Annahme unserer Bestellung anerkennt der Lieferant unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Bestätigung ist uns innert 5 Tagen zuzustellen. Das Ausbleiben der Bestätigung nach Ablauf dieser Frist gilt als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen, sofern nicht eine Partei der anderen innert weiteren 5 Tagen mitteilt, dass sie vertraglich nicht gebunden sein wolle. In letzterem Fall gilt der Vertrag als nicht zu Stande gekommen. Anderslautende Erklärungen des Lieferanten erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich akzeptiert werden. Eine Weitervergabe unserer Aufträge an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.
3. Preise
Sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die festgelegten Preise als Festpreise, franko Bestimmungsort, einschliesslich Verpackung, exklusive Mehrwertsteuer. Bei Auftragserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behalten wir uns die Preisgenehmigung nach Erhalt der Bestätigung bzw. der Rechnung vor. Änderungsbedingte Mehr- oder Minderkosten sind vor der Lieferung zu vereinbaren.
4. Liefertermine / Lieferung
Die Lieferungen sind jeweils auf das vereinbarte Datum am Bestimmungsort fällig. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur nach entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Teilsendungen sind auf den Versandpapieren deutlich als solche zu bezeichnen. Wir behalten uns das Recht vor, die Annahme von Überlieferungen zu verweigern, bzw. bei Unterlieferungen die fehlende Menge zu gleichen Bedingungen nachzufordern.
Der Lieferant verpflichtet sich, die Lieferung sach- und fachgemäss unter Verwendung von bestgeeigneten Materialien vorzunehmen. Allfällige in der Bestellung erwähnten besonderen Vorschriften und Weisungen sind vom Lieferanten einzuhalten. Wir sind berechtigt, den Fortschritt der Arbeiten beim Hersteller oder Lieferanten zu überprüfen. Vereinbarte Konventionalstrafen werden mit dem Eintritt eines von einer Konventionalstrafe erfassten Ereignisses ohne Nachweis eines Schadens zur Leistung fällig.
5. Verzugsfolgen
Ist der Lieferant im Verzug und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, haben wir das Recht, auf der Erfüllung des Vertrags zu beharren, oder aber ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurückzutreten und auf die Lieferung zu verzichten. Stets vorbehalten bleiben unsere Ansprüche auf Schadenersatz. Bedingt ein Lieferverzug bzw. die Abwendung eines Lieferverzugs eine teurere Versandart als die ursprünglich vereinbarte, so hat der Lieferant die Mehrkosten zu übernehmen.
6. Höhere Gewalt
Beruft sich der Lieferant zur Begründung einer Nicht- oder Schlechterfüllung oder eines Verzugs auf Gründe höherer Gewalt, ist er verpflichtet, uns unverzüglich nach deren Eintritt, oder bei früherer Voraussehbarkeit schon in diesem Zeitpunkt, zu benachrichtigen und im Falle des Verzugs über deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Unterlässt er dies, kann er sich später nicht mehr auf höhere Gewalt berufen. Engpässe von Rohmaterial und Verzögerungen von Zuliefern und Unterlieferanten gelten nicht als höhere Gewalt.
7. Geheimhaltung / Schutzrechte
Sämtliche Rechte an Zeichnungen, Mustern und weiteren zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie davon abgeleitete Details verbleiben vollumfänglich bei uns bzw. allfälligen anderen rechtmässigen Inhabern, welche uns diese Unterlagen zur Verfügung gestellt haben und dürfen weder kopiert noch Dritten direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden. Sämtliche Unterlagen dienen ausschliesslich zur Herstellung und Lieferung des Bestellgegenstandes. Wir verweisen auf die gesetzlichen Schutzrechtsbestimmungen, insbesondere, aber nicht ausschliesslich die einschlägigen Bestimmungen des Sachen-, Urheber-, Marken-, Patent-, und Designrechts.
Nach Ausführung oder Aufhebung der Bestellung sind uns sämtliche Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben u/o gelöscht werden. Der Lieferant verpflichtet sich selbst, seine Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, die Bestellung und die dadurch erlangten Informationen streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass mit seiner Lieferung keine fremden Urheberrechte, Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster oder andere Rechtsansprüche Dritter verletzt werden. Er haftet vollumfänglich für allfällige Folgen derartiger Verletzungen.
8. Versicherung
Der Lieferant verfügt über eine hinreichende Betriebshaftpflichtversicherung, welche eine Betriebshaftpflicht-, Produktehaftpflicht-, Brand- und Wasserschadenversicherung umfasst. Auf Wunsch weist der Lieferant die direkt von der Versicherung ausgefertigte Bestätigung über die Versicherungsdeckung nach.
9. Werkzeuge / Vorrichtungen / Modelle
Alle technischen Arbeitsmittel sowie Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeitsmaschinen, Beförderungsmittel, Hebe- und Förderungsreinrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und Berufskrankheiten versehen sein. Der Lieferant garantiert eine einwandfreie Produktion, die den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Von uns bezahlte oder leihweise zur Verfügung gestellte Vorrichtungen, Lehren, Werkzeuge, Modelle etc. sind mit Sorgfalt zu behandeln und ohne gegenteilige Absprache nach Auftragserledigung in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Jede Verwendung für oder durch Dritte ist untersagt. Reparaturen und Änderungen an Material und Hilfsmitteln sind ohne ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Die übergebenen Mittel sind zweckmässig zu lagern und zu unterhalten sowie gegen allfällige Schäden durch den Lieferanten auf eigene Kosten zu versichern.
10. Transport / Verpackung
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung erfolgt der Transport zum Bestimmungsort auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Nutzen und Gefahr gehen erst im Zeitpunkt der Warenannahme auf uns über. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen; für Sendungen an verschiedene Bestimmungsorte sind uns je separate Versandanzeigen zuzustellen. Die Warenpositionen sind auffällig zu bezeichnen. Die Lieferung hat auf kostengünstigste und umweltfreundlichste Art zu erfolgen. Transportversicherungen und Expresswege sind abzusprechen. Für geeigneten, der Versandart entsprechenden Schutz, ist der Lieferant verantwortlich. Für Sendungen, die ab ausländischem Werk importiert werden, ist der Lieferant für die richtigen Zolldeklarationen verantwortlich. Der Lieferant hat gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass wir bezüglich der schweizerischen Einfuhrsteuer als Importeur aufgeführt und sämtliche Voraussetzungen bei der Einfuhrsteuerveranlagung erfüllt sind, damit wir den Vorsteuerabzug in der MWST-Deklaration geltend machen können. Für Fehler hat der Lieferant einzustehen. Wir sind berechtigt, die Verpackung gegen Gutschrift des uns hierfür in Rechnung gestellten Betrages an den Lieferanten zurückzusenden. Für Beschädigungen auf dem Transport wegen ungenügender Verpackung hat der Lieferant aufzukommen.
11. Garantie / Mängelrüge
Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand resp. das dafür verwendete Material den zugesicherten resp. vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen entspricht. Der Liefergegenstand muss in jeder Hinsicht den öffentlich-rechtlichen oder zum Schutz von Personen oder Eigentum erlassenen Vorschriften am Bestimmungsort entsprechen.
Der Lieferant leistet volle Garantie während 24 Monaten nach Warenannahme durch uns. Für Ersatzlieferungen ist erneut in gleicher Weise Garantie zu leisten. Zeigt sich während der Garantiedauer, dass die gelieferten Produkte nicht den geforderten Qualitäten entsprechen, ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel auf seine Kosten zu beheben und für weitere Schäden aufzukommen. In dringenden Fällen haben wir das Recht, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu beheben oder beseitigen zu lassen. Sämtliche weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, wie beispielsweise das Recht auf Minderung oder Wandelung (inkl. Schadenersatz), bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die gelieferten Waren in unseren Produkten weltweit verwendet werden. Mängelrügen werden rasch möglichst erhoben, es besteht jedoch keine diesbezügliche Fristsetzung. Die Leistung von Zahlungen und Werkabnahmen gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen.
12. Rechnungsstellung / Konditionen
Die Rechnung ist unmittelbar nach Lieferung zu erstellen. Wir benötigen zwingend genaue Angaben bezüglich Bestellnummer, Gewicht, Stückzahl, präzise Bezeichnung der Ware insbesondere Artikelnummer, Zeichnungsnummer inkl. Index und Kontierung. Zudem sind auf allen Fakturen die Ursprungskriterien (Ursprungsland, Zolltarif-Nr. etc.) anzugeben, so dass eine lückenlose Rückverfolgung möglich ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innert 60 Tagen oder 30 Tagen 2% Skonto nach Warenannahme. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit Gegenforderungen.
13. Entsorgung
Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferte Ware einschliesslich Verpackungsmaterial umweltgerecht und ohne besondere Vorkehrungen oder Schutzmassnahmen entsorgt werden kann. Beinhaltet die Ware oder das Verpackungsmaterial umweltgefährdende Stoffe, so hat der Lieferant vor der Lieferung schriftlich darauf aufmerksam zu machen, andernfalls er verpflichtet ist, die von ihm gelieferten Stoffe auf seine Kosten zur Entsorgung zurückzunehmen.
14. Produktehaftpflicht
Der Lieferant stellt uns hiermit ausdrücklich von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich im Zusammenhang mit seinen Lieferungen aus Produktehaftpflicht ergeben und die gegen uns erhoben werden, vollumfänglich frei und entschädigt uns für sämtliche Kosten daraus.
15. Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten. Wir verweisen hierzu auf unsere Datenschutzerklärung auf unserer Website.
16. Materielle Übereinstimmung / Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich die heute üblichen Material Compliance Regelwerke vollumfänglich einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, dass die von ihm gelieferten Produkte und deren Verpackung der ROHS-II-Richtlinie sowie REACH entsprechen.
17. Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
Diese Einkaufsbedingungen unterliegen ausschliesslich, materiellem, deutschem Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf («Wiener Kaufrecht», CISG) sowie von Kollisionsnormen ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der von uns vorgegebene Bestimmungsort. Der Gerichtsstand ist am Sitz der Rapid Technic GmbH. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte.
18. Verbindlichkeit
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Im Falle von Widersprüchen ist die deutsche Version die verbindliche Version und hat Vorrang vor der englischen Version.